Das Karlsruher Gericht hat in der Begründung darauf hingewiesen, dass die Nachteile, die man im Falle der Aussetzung des Gesetzes zu befürchten hat, schwerwiegender sind als die von den Impfärzten geltend gemachten Nachteile. Sie stößt jedoch nicht nur auf Widerstand einiger Mitarbeiter, sondern auch auf Seiten der Länder.
“Die Einführung der Impf-, Heil- oder Kontraindikationsnachweispflicht wirft als solche keine verfassungsrechtlichen Bedenken mehr auf”, erklärte der Verfassungsgerichtshof. Er wies jedoch darauf hin, dass es Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des gewählten Regelungsverfahrens gebe. „Die abschließende verfassungsrechtliche Prüfung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten“, fügte das Gericht hinzu.
Mehr als 70 Verfassungsbeschwerden wurden bisher gegen das Gesetz eingereicht, das Mediziner impfen lässt. Vorbehalte äußerte auch Bayerns Ministerpräsident Markus Söder, der am Montag zudem ankündigte, dass Bayern die gesetzlich vorgeschriebene Impfpflicht für Angehörige der Gesundheitsberufe nach dem 15.
Der bayerische Ministerpräsident behauptet, die omikron-Variante habe die Pandemielage verändert.
Aus Angst vor Entlassungen wächst in deutschen Regionen der Widerstand gegen eine Impfpflicht für Angehörige der Gesundheitsberufe. Vertreter des sächsischen Landkreises Bautzen (Bautzen) hatten im Januar zunächst erklärt, die Verpflichtung nicht durchsetzen zu wollen, später aber einen Rückzieher gemacht.
Das sächsische Gesundheitsministerium teilte jedoch mit, dass der Verpflichtung möglicherweise nicht flächendeckend nachgekommen werden muss, wenn in bestimmten Regionen ein Mangel an geimpftem Personal droht.
Das im vergangenen Dezember vom Bundestag verabschiedete Gesetz schreibt vor, dass Sanitäter, Pflegekräfte und Sanitäter ab dem 15. März geimpft werden müssen, da sie sonst den Beruf nicht ausüben dürfen. Wer die Krankheit überwunden hat, profitiert von einer vorübergehenden Ausnahme. Wer das nicht darf, sollte sich auch nicht impfen lassen.